Urheberrechtsverletzung auf verlinkten Seiten: Beschluss des LG Hamburg

Urheberrechtsverletzung auf verlinkten Seiten
Andreas Kirchner

Autor: Andreas Kirchner

Kontakt: Profil Xing

Datum: 11.12.2016, 18:37 Uhr

Landgericht entscheidet über die Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten

Urheberrechtsverletzung auf verlinkten Seiten –  Im September 2016 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil darüber, dass nicht nur der Betreiber einer Website für Urheberrechtsverletzungen haftet, die auf der eigenen Website begangen werden. Vielmehr haftet auch derjenige, der auf einer gewerblich betriebenen Website einen Link zu den rechtswidrigen Seiten und deren Inhalten setzt. Als Voraussetzung für die Haftung wurde genannt, dass in einer sogenannten Gewinnerzielungsabsicht gehandelt werden muss. Der Europäische Gerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass von diesen Personen zu erwarten sei, dass sie die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen und sich hierdurch versichern, dass das jeweilige Werk keinesfalls unbefugt veröffentlicht wurde. Allerdings ließ der Europäische Gerichtshof die Frage darüber, wie diese Überprüfung praktisch erfolgen solle, unbeantwortet.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen und Freiberufler?

Aufgrund der neu beschlossenen Rechtslage, bedeutet das Urteil sowohl für Freiberufler als auch für selbstständig Tätige Folgendes: Sie sind dazu verpflichtet, alle Inhalte, die per Link zu einer fremden Website führen, daraufhin zu überprüfen, ob das Urheberrecht eingehalten wurde oder nicht. Praktisch würde dies bedeuten, dass man beim Betreiber der Website nachfragt, ob dieser bestätigen kann, dass sämtliche verwendeten Inhalte rechtskonform genutzt werden. Wer nicht nachfragt, handelt nach Ansicht des Gerichts „in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis.“ Es handele sich hierbei um eine öffentliche Wiedergabe der fremden Inhalte. Der Linksetzer würde abgemahnt werden und könnte gleichzeitig haftbar gemacht werden.

Durchsetzung des neuen Urteils

Am 18. November 2016 wurde die neue Gesetzeslage nun erstmals vom Landgericht Hamburg durchgesetzt, und zwar im Beschluss zum Aktenzeichen 310 O 402/16. Ein Webseiten-Betreiber hatte einen Link zu einer anderen Seite gesetzt, welche jedoch Inhalte bereithielt, die urheberrechtlich geschützt waren. Das Gericht verbot dem Webseiten-Betreiber nunmehr, zu dieser bestimmten URL zu verlinken und drohte ihm ein Ordnungsgeld bzw. die Ordnungshaft an.

Der Webseiten-Betreiber hatte zu einem Foto verlinkt, dessen Urheberrechte der Antragsteller innehatte. Ursprünglich wurde es mittels einer sogenannten Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht. Da der Webseiten-Betreiber, auf dessen Website das Foto veröffentlich wurde, jedoch nicht auf den Urheber sowie die Bearbeitung hingewiesen hatte, wurden die für die Creativ-Commons-Lizenz geltenden Richtlinien nicht eingehalten, sodass es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelte.

Das Landgericht Hamburg sah es als erwiesen an, dass auch der verlinkende Webseiten-Betreiber zur Rechenschaft gezogen werden muss. Schließlich erfolgte die Verlinkung ohne Erlaubnis des Urhebers, sodass auf diese Weise eine erneute öffentliche Wiedergabe des Bildes für ein noch breiteres Publikum erfolgte. Das Landgericht Hamburg sieht die Haftung in einem solchen Fall jedoch nur als relevant an, wenn eine Linksetzung schuldhaft im dem Sinne erfolgt, dass der Verlinkende von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung wusste oder wenn er es hätte wissen müssen. Das Gericht beschloss weiter, dass, wenn der Verlinkende aus einer Gewinnerzielungsabsicht heraus gehandelt hätte, ihm laut Gericht zuzumuten gewesen wäre sich durch Überprüfung zu vergewissern, ob der Inhalt, auf den verlinkt wurde, rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Es würde jedoch keine Rolle spielen, ob durch die Verlinkung unmittelbar ein Gewinn erzielt werden könnte oder nicht. Als Gewinnerzielungsabsicht würde demzufolge bereits ausreichen, wenn mit der Website Einnahmen erzielt werden würden, auch unabhängig von der Verlinkung. Die Gewinnerzielungsabsicht im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Umstand, dass der Webseiten-Betreiber, der den Link setzte, auf seiner Website Lehrmaterial verkaufte, und zwar durch einen Eigenverlag.

Das Gericht hielt es für nicht relevant, dass der Verlinkende nicht wusste, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Foto handelte. Es reichte demnach aus, dass er die Nachforschung in „vorwerfbarer Weise“ unterlassen hatte. Der Linksetzer gab an, nicht auf die Idee gekommen zu sein, sich beim Seitenbetreiber zu erkundigen, ob dieser die Rechte zur Veröffentlichung besitzt. Auch ansonsten unternahm er keinerlei Nachforschung zu den Urheberrechten des Bildes. Er ging nach eigener Aussage davon aus, dass er es nicht als seine Aufgabe ansah.

Das könnte Sie auch interessieren

Weltkarte aus binär zahlen

hreflang: Was sich dahinter verbirgt?

Vom: 7. Januar, 2019 | Autor: Andreas Kirchner

Das hreflang-Attribut wurde vor einigen Jahren von Google eingeführt. Es bietet den Vorteil, dass eine ...

mehr erfahren
Tippen auf Mail Symbol

Das Double-Opt-In-Verfahren für E-Mail-Marketing

Vom: 19. September, 2018 | Autor: Andreas Kirchner

Was ist das Double-Opt-In-Verfahren und was muss ich beachten? Seit Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai ...

mehr erfahren
Baidu tieba: Chinas größte Kommunikationsplattform

Baidu tieba: Chinas größte Kommunikationsplattform

Vom: 6. Februar, 2017 | Autor: Andreas Kirchner

Baidu tieba ist ein Dienst der größten chinesischen Suchmaschine Baidu. Es handelt sich dabei um ...

mehr erfahren
zurück

Unsere Blogthemen

Rückruf anfordern und Vorteile nutzen

Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.
Wir werden uns schnellstens mit Ihnen in Verbindung setzen.

Hinweis: Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier.

Das interessiert unsere Kunden

Google Anruferweiterungen
Was sind Google Anruferweiterungen und wie richte ich diese ein? Die Google Anruferweiterungen ermöglichen, dass die CTR ...
mehr erfahren
Urheberrechtsverletzung auf verlinkten Seiten
Landgericht entscheidet über die Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten Urheberrechtsverletzung auf verlinkten Seiten -  Im September ...
mehr erfahren
Google Adwords Keyword Optionen
Keyword Optionen sind die Optionen, die Google Ihnen für die Auslieferung der Google Ads-Werbeanzeigen anbietet. Sie ...
mehr erfahren
Automatische Umstellung Eigene Telefonnummer auf Weiterleitungsrufnummer
Am 09. März 2016 wird Google automatisch in allen AdWords-Konten alle Telefonnummer, die als "Eigene Telefonnummer", ...
mehr erfahren

Copyright © 2026 Hanseranking GmbH

Hanseranking GmbH 826 Bewertungen auf ProvenExpert.com

Einfach und direkt anfragen:

Ob kostenlose Beratung oder unverbindlicher AdWords-Konto-Check.
Wir sind für Sie da!

Tel.: +49 40 570 10 75 50

Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.
Wir werden uns schnellstens mit Ihnen in Verbindung setzen.

Hinweis: Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier.

Hanseranking - bekannt aus Welt der Wunder TV

Zusammen mit Welt der Wunder TV haben wir einen Beitrag über das Thema Suchmaschinenoptimierung gedreht.