Urheberrechtsverletzung auf verlinkten Seiten: Beschluss des LG Hamburg

Urheberrechtsverletzung auf verlinkten Seiten
Andreas Kirchner

Autor: Andreas Kirchner

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Datum: 11.12.2016, 18:37 Uhr

Landgericht entscheidet über die Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf verlinkten Seiten

Urheberrechtsverletzung auf verlinkten Seiten –  Im September 2016 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein Urteil darüber, dass nicht nur der Betreiber einer Website für Urheberrechtsverletzungen haftet, die auf der eigenen Website begangen werden. Vielmehr haftet auch derjenige, der auf einer gewerblich betriebenen Website einen Link zu den rechtswidrigen Seiten und deren Inhalten setzt. Als Voraussetzung für die Haftung wurde genannt, dass in einer sogenannten Gewinnerzielungsabsicht gehandelt werden muss. Der Europäische Gerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass von diesen Personen zu erwarten sei, dass sie die erforderlichen Nachprüfungen vornehmen und sich hierdurch versichern, dass das jeweilige Werk keinesfalls unbefugt veröffentlicht wurde. Allerdings ließ der Europäische Gerichtshof die Frage darüber, wie diese Überprüfung praktisch erfolgen solle, unbeantwortet.

Was bedeutet das Urteil für Unternehmen und Freiberufler?

Aufgrund der neu beschlossenen Rechtslage, bedeutet das Urteil sowohl für Freiberufler als auch für selbstständig Tätige Folgendes: Sie sind dazu verpflichtet, alle Inhalte, die per Link zu einer fremden Website führen, daraufhin zu überprüfen, ob das Urheberrecht eingehalten wurde oder nicht. Praktisch würde dies bedeuten, dass man beim Betreiber der Website nachfragt, ob dieser bestätigen kann, dass sämtliche verwendeten Inhalte rechtskonform genutzt werden. Wer nicht nachfragt, handelt nach Ansicht des Gerichts „in voller Kenntnis der Geschütztheit des Werks und der etwaig fehlenden Erlaubnis.“ Es handele sich hierbei um eine öffentliche Wiedergabe der fremden Inhalte. Der Linksetzer würde abgemahnt werden und könnte gleichzeitig haftbar gemacht werden.

Durchsetzung des neuen Urteils

Am 18. November 2016 wurde die neue Gesetzeslage nun erstmals vom Landgericht Hamburg durchgesetzt, und zwar im Beschluss zum Aktenzeichen 310 O 402/16. Ein Webseiten-Betreiber hatte einen Link zu einer anderen Seite gesetzt, welche jedoch Inhalte bereithielt, die urheberrechtlich geschützt waren. Das Gericht verbot dem Webseiten-Betreiber nunmehr, zu dieser bestimmten URL zu verlinken und drohte ihm ein Ordnungsgeld bzw. die Ordnungshaft an.

Der Webseiten-Betreiber hatte zu einem Foto verlinkt, dessen Urheberrechte der Antragsteller innehatte. Ursprünglich wurde es mittels einer sogenannten Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht. Da der Webseiten-Betreiber, auf dessen Website das Foto veröffentlich wurde, jedoch nicht auf den Urheber sowie die Bearbeitung hingewiesen hatte, wurden die für die Creativ-Commons-Lizenz geltenden Richtlinien nicht eingehalten, sodass es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelte.

Das Landgericht Hamburg sah es als erwiesen an, dass auch der verlinkende Webseiten-Betreiber zur Rechenschaft gezogen werden muss. Schließlich erfolgte die Verlinkung ohne Erlaubnis des Urhebers, sodass auf diese Weise eine erneute öffentliche Wiedergabe des Bildes für ein noch breiteres Publikum erfolgte. Das Landgericht Hamburg sieht die Haftung in einem solchen Fall jedoch nur als relevant an, wenn eine Linksetzung schuldhaft im dem Sinne erfolgt, dass der Verlinkende von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Zugänglichmachung wusste oder wenn er es hätte wissen müssen. Das Gericht beschloss weiter, dass, wenn der Verlinkende aus einer Gewinnerzielungsabsicht heraus gehandelt hätte, ihm laut Gericht zuzumuten gewesen wäre sich durch Überprüfung zu vergewissern, ob der Inhalt, auf den verlinkt wurde, rechtmäßig zugänglich gemacht wurde. Es würde jedoch keine Rolle spielen, ob durch die Verlinkung unmittelbar ein Gewinn erzielt werden könnte oder nicht. Als Gewinnerzielungsabsicht würde demzufolge bereits ausreichen, wenn mit der Website Einnahmen erzielt werden würden, auch unabhängig von der Verlinkung. Die Gewinnerzielungsabsicht im vorliegenden Fall ergab sich aus dem Umstand, dass der Webseiten-Betreiber, der den Link setzte, auf seiner Website Lehrmaterial verkaufte, und zwar durch einen Eigenverlag.

Das Gericht hielt es für nicht relevant, dass der Verlinkende nicht wusste, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Foto handelte. Es reichte demnach aus, dass er die Nachforschung in „vorwerfbarer Weise“ unterlassen hatte. Der Linksetzer gab an, nicht auf die Idee gekommen zu sein, sich beim Seitenbetreiber zu erkundigen, ob dieser die Rechte zur Veröffentlichung besitzt. Auch ansonsten unternahm er keinerlei Nachforschung zu den Urheberrechten des Bildes. Er ging nach eigener Aussage davon aus, dass er es nicht als seine Aufgabe ansah.

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