
Neues MCC Feature von Google
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Wer effektives und gewinnbringendes Online-Marketing nutzen möchte weiß, dass dieses nur erfolgreich wird, wenn man eine der Top-Platzierungen bei Google oder anderen Suchmaschinen innehat. Mit abnehmenden Ranking wird auch das Interesse der Nutzer immer geringer. Um bei den Besten mitspielen zu können, müssen Sie sich demzufolge etwas einfallen lassen. Da liegt es nahe, eine bekannte Marke zu nutzen, um eine bessere Platzierung zu erreichen. Ob dies erlaubt ist und was Sie diesbezüglich beachten müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.
In den letzten Jahren haben sich immer mehr Werbetreibende das Recht herausgenommen, fremde Marken bzw. deren Namen als Keyword im Anzeigentext zu verwenden. Aufgrund der hohen Relevanz dieser Keywords ist klar eine gute Platzierung bei Google möglich. Doch die Markeninhaber selbst werden diesen Namensklau nur selten als Kavaliersdelikt ansehen und dieses Vorgehen möglicherweise sogar anzeigen. Schließlich handelt es sich in der Regel um geschützte Begriffe, die eben nicht jeder verwenden darf.
Kein Wunder, dass immer mehr Markeninhaber in den letzten Jahren Klage eingereicht haben. Deshalb hat der Bundesgerichtshof diesbezüglich inzwischen ein eindeutiges Urteil gefällt. Demzufolge ist es keine unzulässige Verwendung einer fremden Marke, wenn die Anzeige keinen Hinweis auf den Markeninhaber hat. Ebenso gestaltet es sich, wenn keine Zeichen verwendet werden. Dies gilt auch, wenn die Anzeige keinerlei Verweis auf die Produkte enthält, die der Markeninhaber selbst anbietet.
Wenn Sie für das Online-Marketing und den jeweiligen Anzeigentext eine fremde Marke als Keyword verwenden, handelt es sich hierbei demzufolge nicht um eine Markenverletzung. Als Voraussetzung gilt jedoch, dass die Werbung in einem speziell gekennzeichneten Werbeblock erscheint. Zudem muss sie eindeutig von der Trefferliste separiert sein. Es darf keinerlei Hinweis auf den Markeninhaber bestehen und auch dürfen Sie nicht auf die Produkte eingehen, die unter dem Markennamen verkauft werden.
Da die Rechtsprechung jedoch zahlreiche Ausnahmen von dieser Regelung macht, ist dennoch Vorsicht geboten.
Für diese Angaben übernehmen wir keine Gewähr.
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